Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pferdewirtschaft Eva Sander, Waldstraße 8, 40883 Ratingen
§ 1 Zahlungsmodalitäten und Lieferbedingungen
- Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe der Hälfte des Kaufpreises fällig; die Zahlung
kann in bar oder per Überweisung auf das Konto des Lieferanten: Sparkasse HRV IBAN DE29 3345 0000 0042 1663
48 erfolgen, im letzteren Fall wird der Lieferant den Sattelrohling erst bestellen, wenn die Zahlung auf seinem
Konto eingegangen ist.
- Die Restzahlung ist fällig bei Auslieferung des fertiggestellten Sattels; die Zahlung kann in bar oder per
Überweisung auf das Konto des Lieferanten: Sparkasse HRV IBAN DE29 3345 0000 0042 1663 48 erfolgen, im
letzteren Fall muss die Zahlung vor Auslieferung des Sattels auf dem Konto des Lieferanten eingegangen sein oder
aber der Auftraggeber muss den Nachweis erbringen, dass er die Überweisung auf das Konto des Lieferanten
unwiderruflich veranlasst hat. Sind die vorgenannten Voraussetzungen bei Auslieferung des Sattels nicht erfüllt,
kann der Lieferant die Übergabe des Sattels an den Auftraggeber verweigern; in diesem Fall ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Lieferanten pauschal Fahrtkosten der vergeblichen Anfahrt gemäß der
Formel in Ziffer 4 zu erstatten.
- Die Auslieferung des Sattels erfolgt zeitlich nach Vereinbarung der Parteien und örtlich grundsätzlich
am Standort des Pferdes; der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit
mindestens drei Termine – davon einen am Wochenende – zur Auslieferung anzubieten. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Sattel spätestens innerhalb von 3 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Lieferant ihm die Fertigstellung des Sattels angezeigt hat und ihm außerdem drei Termine zur Auslieferung
angeboten hat, abzunehmen und die Restzahlung zu leisten.
- Der Lieferant ist berechtigt, dem Besteller die Fahrtkosten für die beiden Termine:
- Termin: Auswahl Sattel und Ausmessung Pferd am Standort Pferd
- Termin: Auslieferung Sattel am Standort Pferd
gesondert in Rechnung zu stellen. Fahrtkosten werden pauschal nach folgender Formel berechnet: 0,60 € einfache
Fahrt. Diese Kosten werden mit der Anzahlung bzw. dem Restkaufpreis fällig und sind in gleicher Weise wie die
Anzahlung/die Restzahlung zu entrichten.
5.
Erfolgt die Auslieferung des Sattels gemäß individueller Vereinbarung der Parteien nicht am Standort des
Pferdes und/oder nicht durch den Lieferanten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle dadurch entstehenden Kosten
( etwa des Versands ) zu tragen; Fahrtkosten werden pauschal gemäß der Formel in Ziffer 4 in Rechnung
gestellt.
6.
Jede Partei ist berechtigt und verpflichtet, im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung einen vereinbarten Termin
mit einer Vorlaufzeit von mindestens 24 Stunden abzusagen. Erfolgt die Terminabsage durch den Auftraggeber nicht
fristgemäß, ist der Lieferant berechtigt, ihm etwa angefallene (vergebliche) Fahrtkosten gemäß
der Formel in Ziffer 4 in Rechnung zu stellen
§ 3 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Sattel bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
§ 4 Gewährleistung
Der Lieferant ist im Falle eines gerügten Mangels berechtigt, innerhalb angemessener Zeit nach seiner Wahl
entweder eine Ersatzlieferung des Sattels oder eine Nachbesserung des Sattels am Standort des Pferdes vorzunehmen
und den Mangel zu beseitigen. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels durch Nachlieferung oder
Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so kann der Auftraggeber die weiteren Rechte gemäß
§ 437 BGB – Rücktrit Minderung, Schadensersatz – unter den gesetzlichen Voraussetzungen
geltend machen.
§ 5 Haftung
Der Lieferant haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
die Haftungssumme ist begrenzt auf den 5-fachen Wert des gelieferten Sattels. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
§ 6 Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des Vertrages
Bei Rückabwicklung des Vertrages – sei es aufgrund Widerruf oder Rücktritt oder sonstigen Umständen
– ist der Lieferant berechtigt, dem Auftraggeber eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des
Sattels in Rechnung zu stellen. Die Nutzungsentschädigung beträgt 15 € incl. MwSt. pro Tag.
§ 7 Sattelüberlassung auf Probe
- Haben die Parteien im Anschluss an den Termin zur Auswahl des Sattels und Ausmessung des Pferdes vereinbart,
dass der Vorführsattel zur Probe bei dem Auftraggeber verbleibt, so wird für jeden Tag der Überlassung
ebenfalls eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 15 € incl. MwSt. ( s.o) fällig. Der
Auftraggeber übernimmt in der Probezeit die Haftung für eine Verschlechterung des Vorführsattels
ohne Rücksicht auf ein Verschulden.
- Gibt der Auftraggeber nach Ablauf der Probezeit eine verbindliche Bestellung für einen Sattel auf, dann
wird die Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis angerechnet. Anderenfalls ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Sattel nach Wahl des Lieferanten entweder unverzüglich auf seine Kosten an diesen zurückzusenden
oder ihn zur jederzeitigen Abholung durch den Lieferanten zur Verfügung zu stellen; im letzteren Fall ist
der Lieferant berechtigt, ihm pauschal Fahrtkosten nach der Formel in Ziffer 4 in Rechnung zu stellen.