Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pferdewirtschaft Eva Sander, Waldstraße 8, 40883 Ratingen

 

§ 1 Zahlungsmodalitäten und Lieferbedingungen

 

  1. Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe der Hälfte des Kaufpreises fällig; die Zahlung kann in bar oder per Überweisung auf das Konto des Lieferanten: Sparkasse HRV IBAN DE29 3345 0000 0042 1663 48 erfolgen, im letzteren Fall wird der Lieferant den Sattelrohling erst bestellen, wenn die Zahlung auf seinem Konto eingegangen ist.

 

  1. Die Restzahlung ist fällig bei Auslieferung des fertiggestellten Sattels; die Zahlung kann in bar oder per Überweisung auf das Konto des Lieferanten: Sparkasse HRV IBAN DE29 3345 0000 0042 1663 48 erfolgen, im letzteren Fall muss die Zahlung vor Auslieferung des Sattels auf dem Konto des Lieferanten eingegangen sein oder aber der Auftraggeber muss den Nachweis erbringen, dass er die Überweisung auf das Konto des Lieferanten unwiderruflich veranlasst hat. Sind die vorgenannten Voraussetzungen bei Auslieferung des Sattels nicht erfüllt, kann der Lieferant die Übergabe des Sattels an den Auftraggeber verweigern; in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Lieferanten pauschal Fahrtkosten der vergeblichen Anfahrt gemäß der Formel in Ziffer 4 zu erstatten.

 

  1. Die Auslieferung des Sattels erfolgt zeitlich nach Vereinbarung der Parteien und örtlich grundsätzlich am Standort des Pferdes; der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit mindestens drei Termine – davon einen am Wochenende – zur Auslieferung anzubieten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sattel spätestens innerhalb von 3 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Lieferant ihm die Fertigstellung des Sattels angezeigt hat und ihm außerdem drei Termine zur Auslieferung angeboten hat, abzunehmen und die Restzahlung zu leisten.

 

  1. Der Lieferant ist berechtigt, dem Besteller die Fahrtkosten für die beiden Termine:

 

 

gesondert in Rechnung zu stellen. Fahrtkosten werden pauschal nach folgender Formel berechnet: 0,60 € einfache Fahrt. Diese Kosten werden mit der Anzahlung bzw. dem Restkaufpreis fällig und sind in gleicher Weise wie die Anzahlung/die Restzahlung zu entrichten.

 

5.

Erfolgt die Auslieferung des Sattels gemäß individueller Vereinbarung der Parteien nicht am Standort des Pferdes und/oder nicht durch den Lieferanten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle dadurch entstehenden Kosten ( etwa des Versands ) zu tragen; Fahrtkosten werden pauschal gemäß der Formel in Ziffer 4 in Rechnung gestellt. 

 

6.

Jede Partei ist berechtigt und verpflichtet, im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung einen vereinbarten Termin mit einer Vorlaufzeit von mindestens 24 Stunden abzusagen. Erfolgt die Terminabsage durch den Auftraggeber nicht fristgemäß, ist der Lieferant berechtigt, ihm etwa angefallene (vergebliche) Fahrtkosten gemäß der Formel in Ziffer 4 in Rechnung zu stellen

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Sattel bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

 

§ 4 Gewährleistung

Der Lieferant ist im Falle eines gerügten Mangels berechtigt, innerhalb angemessener Zeit nach seiner Wahl entweder eine Ersatzlieferung des Sattels oder eine Nachbesserung des Sattels am Standort des Pferdes vorzunehmen und den Mangel zu beseitigen. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels durch Nachlieferung oder Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so kann der Auftraggeber die weiteren Rechte gemäß § 437 BGB  – Rücktrit Minderung, Schadensersatz – unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen.

§ 5 Haftung

Der Lieferant haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; die Haftungssumme ist begrenzt auf den  5-fachen Wert des gelieferten Sattels. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. 

 

§ 6 Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des Vertrages

Bei Rückabwicklung des Vertrages – sei es aufgrund Widerruf oder Rücktritt oder sonstigen Umständen – ist der Lieferant berechtigt, dem Auftraggeber eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Sattels in Rechnung zu stellen. Die Nutzungsentschädigung beträgt 15 € incl. MwSt. pro Tag.

 

§ 7 Sattelüberlassung auf Probe

 

  1. Haben die Parteien im Anschluss an den Termin zur Auswahl des Sattels und Ausmessung des Pferdes vereinbart, dass der Vorführsattel zur Probe bei dem Auftraggeber verbleibt, so wird für jeden Tag der Überlassung ebenfalls eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 15 € incl. MwSt. ( s.o) fällig. Der Auftraggeber übernimmt in der Probezeit die Haftung für eine Verschlechterung des Vorführsattels ohne Rücksicht auf ein Verschulden.

 

  1. Gibt der Auftraggeber nach Ablauf der Probezeit eine verbindliche Bestellung für einen Sattel auf, dann wird die Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis angerechnet. Anderenfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, den Sattel nach Wahl des Lieferanten entweder unverzüglich auf seine Kosten an diesen zurückzusenden oder ihn zur jederzeitigen Abholung durch den Lieferanten zur Verfügung zu stellen; im letzteren Fall ist der Lieferant berechtigt, ihm pauschal Fahrtkosten nach der Formel in Ziffer 4 in Rechnung zu stellen.